Wechsel zur Fahrtenbuchmethode (BFH)

Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig (BFH, Urteil v. 20.3.2014 – VI R 35/12; veröffentlicht am 25.6.2014).

Dieser Beitrag wurde unter Bundesfinanzhof, Einkommensteuer, Steuerarten abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.