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Finanzamt darf bei Steuernachzahlungen Zinsen in Höhe von 6% pro Jahr verlangen

Höhe der Nachforderungszinsen verstößt weder gegen allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen Übermaßverbot.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der Bundesfinanzhof hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr!) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß.

Im zugrunde liegenden Streitfall gab der Kläger die Einkommensteuererklärung für 2011 im Dezember 2012 ab. Er erwartete eine Einkommensteuernachzahlung von 300.000 Euro, die er auf einem gesonderten Bankkonto bereithielt. Im Juli 2013 erbrachte der Kläger im Hinblick auf die drohende Nachzahlung eine freiwillige Zahlung in Höhe von 366.400 Euro an das Finanzamt. Aus dem im September 2013 ergangen Einkommensteuerbescheid ergab sich ein Nachforderungsbetrag von ca. 390.000 Euro. Hierfür setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 0,5 % monatlich fest, die sich für den Zinszeitraum April 2013 bis September 2013 auf ca. 11.000 Euro beliefen. Dem Antrag des Klägers, die Zinsen zu erlassen, entsprach das Finanzamt nur insoweit, als es wegen der im Juli 2013 erfolgten freiwilligen Zahlung einen Erlass der Zinsen für August und September 2013 aussprach.

BFH verneint Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz.

In seinem Urteil bejaht der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Zinsregelung, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorliegen. Der Bundesfinanzhof konnte keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) erkennen. Die Unterscheidung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern beruht auf der zulässigen typisierenden Annahme, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Steuerfestsetzungen zu potentiellen Zinsvor- oder Zinsnachteilen führen können. Auch hinsichtlich der Zinshöhe verneint der Bundesfinanzhof einen Gleichheitsverstoß. Denn innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerpflichtigen wird bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt.

Keine Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Zinshöhe auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Da mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, hielt der Bundesfinanzhof eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen für erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der Bundesfinanzhof die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.

Schließlich verneinte der Bundesfinanzhof auch einen Anspruch auf einen Erlass der Zinsen. Es komme nicht auf die Ursachen einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung an.

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Änderungen 2018

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt von € 8.820 auf € 9.000 für ledige. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf € 18.000. Dazu kommt ggf. der Kinderfreibetrag, der ab 2018 € 4.788 beträgt. Bei Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr ebenfalls steuerfrei.

Steuererklärungen

Belege zu den Steuererklärungen müssen künftig erst auf Nachfrage durch das Finanzamt eingereicht werden. Das Finanzamt kann beispielsweise Spendenbescheinigungen anfordern. Die Belege zu den Steuererklärungen sind daher weiterhin sorgfältig aufzubewahren.

Abgabefristen Steuererklärungen

Die Abgabefristen verlängern sich ab dem Veranlagungsjahr 2018. Steuererklärungen sind bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen, wenn der Steuerpflichtige diese selbst erstellt. Erfolgt die Bearbeitung durch ein Steuerbüro verlängert sich der Abgabetermin bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres.

Finanzämter dürfen unangemeldet Kassen prüfen

Finanzämtern ist es ab Januar 2018 erlaubt, die Kassen in Geschäften und Gastronomiebetrieben unangemeldet zu prüfen. Die sogenannte Kassen-Nachschau soll Steuerbetrug eindämmen: Jedes Jahr verliert der Staat hohe Summen, weil Umsätze mit manipulierten Kassen oder fingierten Rechnungen nicht oder falsch erfasst werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), die ab 1. Januar 2018 angeschafft werden, ist eine Sofortabschreibung als Betriebsausgabe bis € 800,00 netto möglich (bisher € 410,00).

Kleinunternehmer müssen Einnahmen-Überschuss-Rechnung übermitteln

Wer weniger als € 17.500 Euro/Jahr Umsatz erzielt, gilt als Kleinunternehmer. Bislang reichte es, der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung mit Einkünften und Ausgaben beizufügen, ab dem Veranlagungsjahr 2017 muss nun die Anlage EÜR ausgefüllt und elektronisch übermittelt werden.

Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsbeitrag sinkt um 0,1 auf 18,6 %

Rentenbezüge

Die Rentenbezüge werden um rd. 3% steigen.

Kindergeld

Das Kindergeld wird um € 2,00/Monat für das 1. und 2. Kind erhöht auf € 194/Monat

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Ab 1.1.2018 gilt der Mindestlohn in allen Branchen

Am 1.1.2015 wurde der gesetzliche Mindestlohn mit 8,50 € pro Stunde eingeführt. Seit dem 1.1.2017 beträgt er 8,84 €. Das Mindestlohngesetz regelt eine Anpassung alle zwei Jahre. Demnach gelten auch im Jahr 2018 8,84 €.

Für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, galt eine Übergangsfrist. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen, sodass er ab 1.1.2018 in allen Branchen bezahlt werden muss.

Für Zeitungszusteller gab es ebenfalls Sonderregelungen. Danach hatten sie im Jahr 2016 einen Anspruch auf 85 % des gesetzlichen Mindestlohnes und ab 1.1.2017 einen Anspruch auf 8,50 € pro Stunde. Ab 1.1.2018 erhalten jetzt auch sie den gültigen Mindestlohn von 8,84 €.

Ausnahmen gelten nach wie für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikanten, bei verpflichtendem Praktikum im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder freiwilligem Praktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums, Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen, sowie ehrenamtlich Tätige.

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Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 1.1.2018

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurden die Grenzen für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten, – sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – angehoben. Danach gilt ab 1.1.2018:

Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € (bis 31.12.2017 = 410 €) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017 =150 €) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

Computerprogramme: Die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist auch hier eine Anhebung auf 800 € vorgesehen.

Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 250 € (bis 31.12.2017 = 150 €) und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 € (bis 31.21.2017 unter 150 €) können in den Sammelposten aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Überlegung: In Hinblick auf diese Neuregelungen lohnt sich – aus steuerlicher Sicht und wenn wirtschaftlich sinnvoll – ggf. die Beschaffung derartiger Wirtschaftsgüter in das Jahr 2018 zu verlagern, um damit die besseren Abschreibungsbedingungen zu nutzen.

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Mindestlohn steigt auf € 8,84

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2017 von € 8,50 auf € 8,84 je Stunde. Ausnahme: Der Mindestlohn für Zeitungsausträger bleibt auch in 2017 bei € 8,50. Diese Sonderregelung endet erst Ende 2017

Mindestlohn und geringfügige Beschäftigung:

Der Mindestlohn hat Auswirkung auf die maximal mögliche Arbeitszeit bei geringfügig entlohnter Beschäftigung. Die Grenze für eine solche Beschäftigung liegt dann bei nur noch 50 Stunden und 54 Minuten im Monat. Bei 51 Arbeitsstunden liegt also schon keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor.

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Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 8,84 Euro brutto pro Arbeitsstunde

Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1.1.2017 von brutto 8,50 Euro je Stunde auf 8,84 Euro steigen. Das hat die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung vorgeschlagen. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat bereits angekündigt, eine entsprechende Rechtsverordnung zur Umsetzung des Beschlusses auf den Weg zu bringen.

Für wen gilt der erhöhte Mindestlohn?

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer ab dem 1.1.2017 einen Anspruch auf den erhöhten Mindestlohn von 8,84 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Etwas anderes gilt allerdings für die Branchen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, übergangsweise – bis zum 31.12.2016 – tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen. Dies sind die Land- und Forstwirtschaft und die Gartenbau-Branche sowie die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie. Spätestens zum 1.1.2017 müssen die Beschäftigten hier mindestens 8,50 Euro bekommen. In beiden Branchen werden die Mindestlöhne darüber liegen. Erst ab dem 1.1.2018 gilt dann der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.

Ähnliches gilt für die Sonderregelungen für Zeitungsausträger: Diese müssen 2016 mindestens 7,23 Euro brutto pro Stunde bekommen (85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1.1.2017 haben sie zunächst einen Anspruch auf brutto 8,50 Euro. Ab dem 1.1.2018 gilt dann auch für Zeitungsausträger der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, wie etwa Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Wie hat die Mindestlohn-Kommission den Erhöhungsbetrag ermittelt?

Die Mindestlohn-Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt worden sind. Maßgeblich sind insoweit die tariflichen Stundenlöhne ohne Sonderzahlungen und deren monatliche Entwicklung. Laut Statistischem Bundesamt entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4,0 Prozent. Dabei ist die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab dem 1.3.2016 eingerechnet. Diese wird bei der nächsten Anpassung im Jahr 2018 ausgeklammert, um sie nicht doppelt anzurechnen.

Wie setzt sich die Mindestlohn-Kommission zusammen?

Der Mindestlohn-Kommission gehören je drei stimmberechtigte Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwei beratende Wissenschaftler und der Vorsitzende (aktuell: Jan Zilius) an. Die Mitglieder werden alle fünf Jahre von den Spitzenorganisationen der Tarifpartner benannt und dann von der Bundesregierung berufen. Die Mindestlohn-Kommission berät alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns.

Quelle: Bundesregierung PM vom 28.6.2016

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Kassenführung

Viele Unternehmen müssen bis spätestens Ende 2016 ihre Kassen nachrüsten. Denn ab 2017 dürfen nur noch Kassen eingesetzt werden, die Einzelumsätze auf Bonebene aufzeichnen und mindestens 10 Jahre aufbewahren können.

Seit dem 01.01.2002 sind Unternehmen, die auch Bargeschäfte abwickeln, dazu verpflichtet, die elektronischen Daten der Kassensysteme elektronisch aufzubewahren und, wenn er fordert, dem Betriebsprüfer des Finanzamtes vorzulegen. Das Aufbewahren ausgedruckter Unterlagen reicht seitdem nicht mehr.

Stattdessen müssen die kompletten Daten gespeichert werden (sog. “Gläserne Registrierkasse”). Nach einer Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 1996 bestand bis 2011 eine Vereinfachungsregelung, wonach die Daten der Einzel-Bons nicht aufbewahrt werden mussten, sofern die Tagesendsummen-Bons (“Z-Bons”) lückenlos vorgelegt werden konnten.

 

Was bedeutet die Aufbewahrungspflicht ab 2017?

Mit Schreiben des BMF vom 26.11.2010 wurden die Anforderungen an die elektronische Kassenführung neu definiert. Spätestens ab Januar 2017 müssen sämtliche elektronische Daten der Kassensysteme gespeichert werden. Die Daten müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden und dürfen nicht veränderbar sein. Ein Löschen der Einzel-Bons zugunsten des Tagesendsummen-Bons ist unzulässig. Auch die alleinige Aufbewahrung der Z-Bons auf Papier ist nicht ausreichend

Unbare Geschäfte (EC-Karten, Kreditkarten) werden erfassungspflichtig. Dem Finanzbeamten muss ein Auslesen der Daten aus der Kasse möglich sein. Dazu sind die Kassendaten in einem auswertbaren Format vorzulegen. Sofern eine Kasse bislang eine andere Speicherung vorgesehen hat, muss sie von dem Unternehmen umprogrammiert werden. Reicht der Speicher der Kasse nicht aus, um alle diese Daten dauerhaft zu speichern, muss der Speicher aufgerüstet werden. Auch eine Auslagerung der Daten auf einen anderen unveränderbaren Datenträger ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zumutbar.

Alle Organisationsunterlagen rund um die jeweilige Kasse wie etwa Bedienungs- und Programmieranleitungen, Protokolle von Umprogrammierungen (Artikelstammdaten-veränderungen, Bediener- einrichtung, Kellnereinrichtung) sind wie bisher aufzubewahren. Neu ist daneben auch, dass für jede einzelne Kasse protokolliert werden muss, in welchen Zeiträumen sie an welchem Ort eingesetzt wurde.

 Für Unternehmen, die wegen ihrer Größe von der Buchführungspflicht befreit sind und nicht bilanzieren, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Kassenführung. Kommen jedoch elektronische Kassensysteme zum Einsatz, gelten für diese die gleichen Vorschriften und Anforderungen.

Auf dem Markt existiert eine Vielzahl von Registrierkassen. Nicht alle können die neuen Anforderungen erfüllen. Dort, wo eine Kasse bauartbedingt die vorgeschriebenen digitalen Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt und diese auch nicht umgerüstet werden kann, reicht es, weiter nur die fortlaufenden Z-Bons aufzubewahren. Dieses Zugeständnis der Verwaltung ist allerdings bis zum 31.12.2016 begrenzt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss jeder Unternehmer mit einer elektronischen Registrierkasse auf einen solchen Kassentyp umgestellt haben. Der relativ lange Übergangszeitraum von sechs Jahren entspricht der regelmäßigen Nutzungsdauer von Kassensystemen.

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Diese Unterlagen dürfen Sie jetzt wegwerfen

Unternehmer müssen zahlreiche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum hinweg aufbewahren. Grundsätzlich werden dabei Fristen von sechs und zehn Jahren unterschieden. Was dürfen Sie im Januar 2016 entsorgen?

Vorausgesetzt, Ihre Steuerbescheide für die entsprechenden Jahre sind bestandskräftig, können Sie am 1.1.2016 folgende Unterlagen vernichten:

aus dem Jahr 2005:

Abschreibungsunterlagen

Änderungsnachweise der EDV-Buchführung

Buchungsbelege, wie z.B.  Abrechnungsunterlagen, Aktenvermerke, Außendienstabrechnungen, Bewirtungsrechnungen, Essensmarkenabrechnungen Unterlagen über Fahrtkostenerstattungen,

Lieferscheine

Lohnbelege

Ausgangsrechnungen

Bankbelege

Doppel von Rechnungen

Eingangsrechnungen

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Gehaltslisten

Journale für Hauptbuch und Kontokorrent

Kassenberichte

Kassenbücher und Kassenblätter

Kontoauszüge

Lohnlisten

Quittungen

Reisekostenabrechnungen

Steuerunterlagen und Steuererklärungen

Überweisungsbelege

Umsatzsteuer

Wareneingangsbücher und Warenausgangsbücher

aus dem Jahr 2009:

Angebote, die zu einem Auftrag geführt haben

Bestell- und Auftragsunterlagen

Betriebsprüfungsberichte

Frachtbriefe

Geschäftsbriefe, die nicht Rechnungen und Gutschriften sind

Nachweise über Geschenke

Mahnungen und Mahnbescheide

Preislisten

Überstundenlisten

Versand- und Frachtunterlagen

Vorsicht! Im Einzelfall können Aufbewahrungsfristen deutlich länger sein. Denn solange der Steuerbescheid für das betreffende Jahr nicht bestandskräftig und somit noch änderbar ist, müssen Sie alle steuerlich relevanten Unterlagen aufheben.

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Bundesrat: Prüfung der Abgeltungsteuer

Angesichts des bevorstehenden automatischen Informationsaustausches zwischen verschiedenen Ländern über Finanzkonten hat der Bundesrat eine Überprüfung der deutschen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent verlangt.

Mit der Abgeltungsteuer habe man der Verlagerung von Finanzvermögen deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland entgegenwirken wollen, heißt es in der von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/6291)vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (18/5919). Der Informationsaustausch mache es notwendig, „die Wirkungsweise und die Frage der weiteren Notwendigkeit der bestehenden Abgeltungsteuer zu evaluieren. Insbesondere ist zu überprüfen, ob eine Rückkehr zur synthetischen Besteuerung aller Einkünfte angezeigt ist; Zinseinkünfte wären dann wie alle übrigen Einkünfte wieder mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.“

Die Bundesregierung vertritt in ihrer Gegenäußerung die Auffassung, „dass eine Evaluierung erst vorgenommen werden sollte, wenn der internationale Informationsaustausch über Finanzkonten etabliert ist und wirksam umgesetzt wurde“. Zieldatum für die Umsetzung sei 2017.

Quelle: Deutscher Bundestag 12.10.2015, Heute im Bundestag (hib) Nr. 514

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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags

Das Bundeskabinett hat am 25. März 2015 beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab 1.Januar 2015 sowie den Kinderzuschlag ab 1. Juli 2016 anzuheben. Der steuerliche Grundfreibetrag soll im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016 steigen.

Gleichzeitig soll das Kindergeld für 2015 und 2016 angehoben werden. Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen.
Die Bundesregierung hat außerdem beschlossen, den Kinderzuschlag ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro zu erhöhen.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:
Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro):
Anhebung ab 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro
Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro
Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):
Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro
Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro
Kindergeld (aktuell 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder):
Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 Euro monatlich je Kind
Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro monatlich je Kind
Kinderzuschlag (aktuell max. 140 Euro monatlich):
Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich.

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