Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung – Anwendung der BFH-Urteile vom 16.11.2011

Allgemeines
Mit der Veröffentlichung von 2 BFH-Urteilen vom 16.11.2011 zur “offensichtlich verkehrsgünstigeren Straßenverbindung” bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte am 26.06.2012 hat der BFH diese Entscheidungen für allgemein anwendbar erklärt.

BFH-Urteil vom 16.11.2011 VI R 46/10: Keine Berücksichtigung einer tatsächlich nicht benutzten Strecke
Für die Bestimmung der Entfernung bezüglich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG.

“Verkehrsgünstiger” bedeutet in diesem Zusammenhang ein schnelleres und pünktlicheres Erreichen des Arbeitsplatzes. “Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer für diese Strecke entschieden hätte.

Dabei hatte der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vereinfachungsgedankens die vom Arbeitnehmer tatsächlich benutzte verkehrsgünstigere Strecke im Blick und nicht die verkehrsgünstigste überhaupt. Im Ergebnis kommt die Berücksichtigung einer verkehrsgünstigeren, jedoch nicht benutzten Verkehrsverbindung nicht in Betracht. Dies auch im Hinblick auf ansonsten erforderliche umfangreiche Ermittlungen der Finanzbehörden zur Beweiserhebung.

BFH-Urteil vom 16.11.2011 VI R 19/11: Keine Mindestvorgabe zur Zeitersparnis
Konkrete zeitliche Vorgaben bezüglich der offensichtlich verkehrsgünstigeren Straßenverbindung gibt es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Der Rechtsprechung einiger Finanzgerichte, nach der eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten gefordert wird, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Bei einem kurzen Arbeitsweg hätte eine solche Vorgabe praktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Die Frage nach der kürzesten Straßenverbindung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Eine geringfügige Zeitersparnis von unter 10 % spricht für sich allein genommen für keinen ausschlaggebenden Anreiz, diese Strecke zu wählen; umgekehrt ist eine relativ große zeitliche Verkürzung ein Indiz dafür, eine Verbindung als “offensichtlich verkehrsgünstiger” anzusehen.

 

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Bundesfinanzhof, Einkommensteuer, Steuerarten abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.