Einkünfte aus Kapitalvermögen: Verlustverrechnung

Die Sachlage:

Seit Einführung der Abgeltungssteuer ist bei der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen nach Art ihrer Herkunft zu unterscheiden. So gibt es eine Verlustverrechnung nur für Aktiengeschäfte und eine allgemeine Verlustverrechnung für andere Kapitalanlagen. Denn Verluste aus Aktienverkäufen sind nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zu saldieren. Sonstige Verluste bleiben hingegeben grundsätzlich unbegrenzt mit Gewinnen und Erträgen aus Kapitalvermögen aufrechenbar.

 

Der Tipp:

Banken nehmen die Verlustverrechnung rückwirkend zum Jahresende vor. Alle im Kalenderjahr entstandenen Gewinne und Verluste werden nach der genannten Unterscheidung dann saldiert. Bleibt jeweils ein Verlustüberschuss, trägt die Bank diese ins nächste Jahr vor. Aber: Es kann darüber auch eine Verlustbescheinigung von der Bank beantragt werden. Dann trägt die Bank die Verluste nicht in das Folgejahr vor, sondern der Anleger kann sie direkt in seiner Jahressteuererklärung geltend machen. Sinnvoll kann dies sein, um Kapitalerträge zu verrechnen, die bei anderen Banken im In- oder auch Ausland entstanden sind. Aber auch, wenn Anleger etwa durch Immobilienkäufe ihr Wertpapierdepot und damit künftige Kapitalerträge stark reduzieren.

Wichtig jedoch:

Der Antrag auf eine solche Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember eines Jahres bei der Bank gestellt werden.

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