Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags

Das Bundeskabinett hat am 25. März 2015 beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab 1.Januar 2015 sowie den Kinderzuschlag ab 1. Juli 2016 anzuheben. Der steuerliche Grundfreibetrag soll im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016 steigen.

Gleichzeitig soll das Kindergeld für 2015 und 2016 angehoben werden. Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen.
Die Bundesregierung hat außerdem beschlossen, den Kinderzuschlag ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro zu erhöhen.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:
Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro):
Anhebung ab 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro
Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro
Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):
Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro
Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro
Kindergeld (aktuell 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder):
Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 Euro monatlich je Kind
Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro monatlich je Kind
Kinderzuschlag (aktuell max. 140 Euro monatlich):
Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Einkommensteuer abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.