Achtung bei der elektronischen Rechnung

Der elektronische Verkehr gewinnt immer mehr an Bedeutung und hat insbesondere als E-Mail-Korrespondenz und in anderen Formen der Kommunikation die herkömmlichen Geschäftsformen verdrängt oder ersetzt. Diese Entwicklung macht auch vor der alltäglichen Buchhaltung nicht halt.

Martin Ziemba, Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e. V. erklärt: “Elektronische Rechnungen sind gleichwertig zu Papierrechnungen.” Auch Ein- und Ausgangsrechnungen sind hiervon betroffen. “Dies führt unter anderem dazu, dass die Schriftform vieler Rechnungen, die für die Einkommenssteuererklärung aufbewahrt werden müssen, durch eine elektronische Fassung der Rechnung ersetzt werden kann”, erläutert Ziemba die Konsequenzen.

Doch nicht alles, was zunächst eine elektronische Rechnung zu sein scheint, gilt tatsächlich als solche. Die Übermittlung einer Rechnung vom Computertelefax beziehungsweise Fax-Server an ein Standard-Telefax stellt keine elektronische Rechnung dar, sondern wird weiterhin als Papierrechnung angesehen. Ebenso wenig wird eine elektronische Rechnung, die später ausgedruckt wird, als elektronische Rechnung qualifiziert. Als elektronische Rechnung klassifiziert wird lediglich eine Rechnung, die nicht zur Darlegung der Rechnung in Papierform ausgedruckt wird, sondern ausschließlich auf elektronischem Wege nur noch über den PC erkennbar ist.

Die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU vom 13. Juli 2010 hat definiert, wonach die qualifizierte elektronische Signatur sowie der elektronische Datenaustausch (EDI) nur als Beispiele für Technologien stehen, die die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit in einer elektronischen Rechnung gewährleisten. “Diese Klarstellung ist insbesondere unter Berücksichtigung fortwährender technologischer Veränderungen zu begrüßen”, betont Ziemba im Namen des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., und rät: “Da eine verwaltungstechnische Festlegung fehlt, ob Online-Belege elektronisch zu archivieren sind beziehungsweise in ausgedruckter Form aufbewahrt werden können, sollten die Steuerpflichtigen bei Online-Belegen darauf achten, dass diese zwingend auf Bild- oder Datenträgern aufzubewahren sind und nicht nur als Papierausdrucke aufbewahrt werden sollten.”

Doch selbst bei der Auswahl der Bild- oder Datenträger gilt es einige Dinge zu beachten. So ist bei der Sicherung der elektronischen Belege bislang eine Aufbewahrung auf überschreibbaren Medien nicht zulässig. Ausgehend von der elektronischen Rechnung per E-Mail, ist die Speicherung der gesamten E-Mail als Bild oder Textdateienanhang gültig. Den gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen genügt jedoch auch die elektronische Aufbewahrung lediglich des Bild- oder PDF-Anhangs, so dass nicht die gesamte E-Mail archiviert werden muss..

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V. 17.04.2012

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Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Die Bundesregierung will inflationsbedingte und nicht gewollte Steuerbelastungen in 2013 und 2014 abbauen, was über den Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression (BT-Drucks. 17/8683) umgesetzt werden soll.

Der geplante Ausgleich hat ein Volumen von insgesamt rund 6,1 Mrd. EUR pro Jahr und wird in den beiden Jahren in zwei Schritten umgesetzt. Die Steuermindereinnahmen übernimmt größtenteils der Bund, indem die Länder eine Kompensation der Einnahmeausfälle über eine geänderte Verteilung der Umsatzsteuer erhalten sollen.
Das Gesetz (BT-Drucks. 17/8683) wurde vom Bundestag am 2.3.2012 in 1. Lesung beraten. Es soll verhindern, dass – lediglich die Inflation ausgleichende – Lohnerhöhungen aufgrund des Systems des progressiv gestalteten Einkommensteuertarifs zu einem höheren Durchschnittssteuersatz führen. Derzeit profitiert der Staat von systembedingten Steuereinnahmen, die über den Effekt der kalten Progression entstehen.
• Hierzu ist eine stufenweise Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags in zwei Schritten zum 1.1.2013 auf 8.130 EUR und zum 1.1.2014 auf 8.354 EUR und damit in beiden Jahren insgesamt ein Plus von 350 EUR vorgesehen.
• In einem zweiten Schritt soll der Tarifverlauf prozentual – wie der Grundfreibetrag – um 4,4 % angepasst werden, damit es nicht durch die alleinige Anhebung des Grundfreibetrags bei konstantem Eingangssteuersatz zu einer nicht gewollten Stauchung des Tarifs innerhalb der ersten Progressionszone und damit zu einem Anstieg der Progression kommt. Die Anhebung orientiert sich an der voraussichtlichen Entwicklung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums.
Die 2. und 3. Lesung im Bundestag ist für den 30.3.2012 vorgesehen und die abschließende Beratung im Bundesrat am 11.5.2012. Ob es allerdings bei der Länderkammer zu einer Zustimmung zum Gesetz in der derzeit geplanten Fassung kommt, ist ungewiss und aufgrund der Mehrheitsverhältnisse eher mit einer Ablehnung zu rechnen. Auf seiner Sitzung vom 10. Februar hatte der Bundesrat sich zu keiner Einigung durchringen können. Zum einen haben SPD geführte Länder angekündigt, dem Gesetz im Bundesrat ihre Zustimmung zu verweigern und zum anderen planen die SPD- Länder in diesem Zusammenhang als Gegenfinanzierung eine Anhebung des Spitzensteuersatzes von derzeit 42 auf künftig 49 %.
Es ist daher eher zu erwarten, dass in den kommenden Wochen ein Kompromiss zwischen Union und Sozialdemokraten ausgelotet wird, bevor in der Länderkammer die endgültige Abstimmung ansteht. Wahrscheinlich ist eine Anhebung des Grundfreibetrags von derzeit 8.004 EUR bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig. Dies macht
Quelle: Haufe Verlag

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: „Offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßenverbindung

Der BFH hat durch Urteile vom 16.11.2011 VI R 19/11 und VI R 46/10 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).

In der Sache VI R 19/11 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das FG der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.

Der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o. Ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

(BFH-Pressemitteilung vom 08.02.2012)

Das Urteil VI R 19/11 im Volltext

Das Urteil VI R 46/10 im Volltext

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Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.10.2011 (Az.: 6 K 1880/10) entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Er hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.

Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten.

Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgen nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Der 6. Senat hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 60/11).

(Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 11.01.2012)

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Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!

Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie (namentlich AStBV, hier Nr. 132 Abs. 1 – Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens.

Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen.

In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung (AStBV 2009) ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 09.01.2012)

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Frühjahrsputz im Garten

Auch wenn der Winter Deutschland noch fest im Griff hat, sehnen bereits viele den Frühling wieder herbei. Dann werden die Tage merklich länger, die Zugvögel kehren zurück und die Frühjahrsblüher zeigen sich in ihrer Pracht. Sodann beginnt auch die Saison im Grünen und viele schmieden Pläne zur Verschönerung ihres Gartens. Sucht der Steuerzahler sich bei der Gartenneu- oder umgestaltung professionelle Hilfe, beteiligt sich sogar der Fiskus mit einem Steuerbonus daran.

Zu beachten ist jedoch, dass maximal 20 % der Aufwendungen und ein Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr als Steuerbonus gewährt werden. Bei Maximalkosten für Arbeitsleistung und Anfahrt von 6.000 Euro im Jahr wird der Steuerbonus demnach völlig ausgeschöpft. Materialkoten sind hingegen nicht begünstigt. Außerdem wird der Steuerbonus versagt, wenn keine Rechnung vorliegt und der Betrag bar bezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof in München entschied jüngst sogar, dass auch die erstmalige Anlage des Gartens beispielsweise im Zuge des Neubaus eines Einfamilienhauses steuerlich gefördert wird (Urteil vom 13.07.2011 VI R 61/10). Bislang galt, dass sog. Neubaumaßnahmen, also wenn etwas völlig Neues geschaffen wurde, nicht mit einem Steuerbonus bedacht werden konnten. Nun werden auch solche Leistungen als Handwerkerleistungen steuerlich gefördert, wenn bereits ein Haushalt besteht. Im Urteilsfall musste neben Erd- und Pflanzarbeiten auch eine Stützmauer errichtet werden, damit die Erdmassen nicht wegrutschen. Auch diese Neubaumaßnahme fiel unter die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen.

(Aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 01.02.2012)

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JStG 2010: Bundesrat stimmt zu

JStG 2010: Bundesrat stimmt zu

(26.11.2010 | Gesetzgebung)

Bundesrat hat heute das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 gebilligt und doch nicht wie erwartet den Vermittlungsausschuss angerufen. Wir erläutern alle wichtigen Einzelheiten.

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Absenkung der Altersgrenze

Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09 entschieden, dass die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß ist.

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Bundestag beschließt Bundeshaushalt 2011

In seiner Sitzung vom 26. November 2010 hat der Bundestag den Bundeshaushalt für das kommende Jahr beschlossen. Die Neuverschuldung fällt geringer aus als erwartet. Konsolidierung bleibt oberstes Gebot: 2011 gilt erstmals die Schuldenbremse. Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble rief dazu auf, den finanzpolitischen Kurs zu halten.

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